Prüfen Sie eine Schenkung vor dem 31. Dezember 2011

Der Kanton Bern kennt seit dem 1. Januar 2006 im Verhältnis zwischen Eltern und Kinder keine Erb­schafts- und Schen­kungs­steuern mehr. Eine kürz­lich lan­cierte Initiative will aber nun

  • eine nationale Erb­schafts- und Schen­kungs­steuer einführen
  • mit Rück­wirkung per 1.1.2012
  • auf der Summe des Nach­lasses und aller steuer­pflich­tigen Schen­kungen, soweit diese ins­gesamt den Betrag von Fr. 2 Millionen über­schreiten
  • zu einem Steuer­satz von 20%
  • be­rech­net auf den Ver­kehrs­werten (was u.a. bedeutet, dass bei Liegen­schaften auch der Ver­kehrs­wert und nicht etwa der sonst in Steuer­sachen mass­gebende amtliche Wert Grund­lage für die Be­steuerung bilden soll).

Wir empfehlen Ihnen drin­gend recht­zeitig den Notar zu kon­sul­tieren um zu prüfen, ob noch im Jahre 2011 eine Schen­kung an Ihre Kinder an­ge­zeigt ist. Infoblatt als PDF (638 KB)

Wiederholung unseres „Herbstanlasses“

Auf vielseitigen Wunsch wiederholen wir am 18. Januar 2010 den Herbst­anlass vom 19.10.2009 zum Thema "Die Liegen­schaft im Nach­lass – erb­recht­liche Zwänge und ge­stal­teri­sche Frei­heiten". Weitere Infos als PDF zum Herun­ter­laden: Wieder­holung_Herbst­anlass.pdf
18.11.2009

Finanzierung von hohen Lebenskosten im Alter

Referat von Rudolf Graf zum Herun­ter­laden als PDF: Lebens­kosten_im_Alter.pdf
18.11.2009

Änderungen betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern

Am 1. Oktober 2009 ist das neue Gesetz über die Hand­ände­rungs­steuern in Kraft ge­tre­ten. Die wich­tigs­ten Ände­rungen in Kürze:

  • Die Errichtung von Grund­pfand­rechten ist neu steuer­frei.
  • Insbesondere beim Erwerb einer Liegen­schaft durch den anderen Ehe­gatten, durch den anderen ein­ge­tra­genen Part­ner oder durch Nach­kommen werden keine Hand­ände­rungs­steuern mehr er­hoben. Bei Erb­tei­lungen ist das Ver­hält­nis zwi­schen Er­wer­ber und Erb­lasser mass­gebend.
  • Handänderungssteuern unter Fr. 100.00 werden nicht erhoben.

18.11.2009

Änderungen betreffend das Versicherungsvertragsgesetzes

Auf den 1. Juli 2009 hin wurde Art. 54 des Ver­siche­rungs­ver­trags­ge­setzes revi­diert. Für die Ver­trags­liegen­schaft ab­ge­schlos­sene pri­vate Sach­ver­siche­rungs­ver­träge enden nun nicht mehr mit dem Eigen­tums­über­gang, sondern gehen auto­ma­tisch auf den Erwer­ber über. Der Erwer­ber hat aber die Möglich­keit diese Sach­ver­sicherungs­ver­träge innert 30 Tagen seit dem Eigen­tumsüber­gang gegen­über dem Ver­siche­rungs­unter­nehmen schrift­lich zu kün­digen. Auch das Ver­siche­rungs­unter­nehmen hat die Möglich­keit der Kündi­gung, aller­dings nur inner­halb von 14 Tagen ab Eigen­tumsüber­gang. Durch diese gesetz­liche Rege­lung wird die Möglich­keit einer Lücke im Ver­siche­rungs­schutz ver­hindert.
18.11.2009

In eigener Sache

Wir freuen uns, Ihnen mit­zu­tei­len, dass Herr Notar Pietro Aeschi­mann seit 1. Januar 2006 als Part­ner in unser No­ta­riat Graf, Krum­menacher & Part­ner ein­ge­treten ist. Der Ein­tritt erfolgt im Sin­ne einer Nach­fol­ge­re­ge­lung. Herr Pietro Aeschi­mann wird künftig seine Klient­schaft in un­serem Büro Langen­thal, Jura­strasse 29 (Ge­schäfts­haus Jura­park), be­treuen.
03.01.2006