Dokumente

Aktuell

Zivilgesetzbuch

Ergänzungsleistungen und Nachlassplanung

Bezüger von AHV-Renten und von IV-Renten können bei ihrer AHV-Kasse Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihr Einkommen und ihr Vermögen für ihre Existenzsicherung nicht ausrei-chen.

Gemäss geltendem Recht müssen die Erben eines EL-Bezügers im Erbfall die bezogenen EL-Leistungen nicht zurückerstatten, auch wenn der EL-Bezüger ein erhebliches Vermögen hinter-lässt.

Das eidgenössische Parlament hat am 22. März 2019 eine umfassende EL-Reform beschlossen, welche am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Neben umfangreichen Änderungen von Detailvorschriften wird neu eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene EL-Leistungen eingeführt von demjenigen Teil des Nachlasses, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt.

Diese Rückerstattungspflicht ist keine Erbschaftsschuld, sondern eine Erbgangsschuld.

Diese neue Rückerstattungspflicht wird einen erheblichen Einfluss auf die Nachlassplanung zur Folge haben.

Unsere Notare werden Sie bei Ihrer Nachlassplanung gerne beraten.

Das Geheimnis des Könnens
liegt im Wollen.

Guiseppe Mazzini