Mit dieser Gesetzesrevision erfolgt eine teilweise Anpassung des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Bei noch zu errichtenden Bauten und Bauten, die weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet worden sind, kann der Käufer unentgeltliche Verbesserung vom Verkäufer verlangen. Dieses Recht kann nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die Frist für die Mängelrüge wurde verlängert. Die Vereinbarung kürzerer Frist ist nicht wirksam.
Für Käufer stellt diese Gesetzesrevision eine klare Verbesserung dar.
Nicht betroffen von dieser Gesetzesrevision sind reine Baulandkäufe und Käufe mit Bauten, welche vor zwei Jahren oder vorher erstellt worden sind.